Schutzkonzept
Um die Gewährleistung bestmöglicher Arbeits- und Studienbedingungen am Bibelseminar Bonn e.V. (BSB) gemäß der Schulordnung sicherzustellen, gilt dieses Schutzkonzept für ein respektvolles Miteinander1 für alle Mitglieder, was dazu beiträgt, für alle Mitglieder des BSB, egal welcher Mitgliedergruppe sie angehören, eine vertrauensvolle Arbeitsatmosphäre zu sichern, die ihrem Wohlbefinden und ihrem Bedürfnis nach Respekt, Anerkennung und Sicherheit bestmöglich zuträglich ist. Nur dann können sie ihre Leistungsfähigkeit vollends entfalten und in ihrer Arbeit Erfüllung finden.
Deshalb stützen sich die nachfolgenden Regelungen auf den Anspruch eines fairen, kultivierten und achtungsvollen Zusammenwirkens aller Mitglieder der Schulgemeinschaft. Dieser Anspruch schließt Diskriminierung, Mobbing, Stalking sowie sexualisierte Belästigung und Gewalt aus – ebenso wie bereits ihre Duldung. Wo solchen Tendenzen nicht entschlossen entgegengetreten wird, beeinträchtigen sie die Persönlichkeitsentwicklung, das Selbstwertgefühl und die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der betroffenen Menschen. Vorkommnisse dieser Art sind in keinem Fall hinzunehmen, sondern arbeits- oder disziplinarrechtlich zu ahnden.
Geltungsbereich
Die Richtlinie/Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, für alle Gastdozenten und Gastdozentinnen sowie für alle Studierenden:
- Alle Studierenden
- Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
- Alle Dozenten und Dozentinnen
- Alle Gastdozenten und Gastdozentinnen
Ziel
Ziel des Schutzkonzepts ist die Förderung und Verwirklichung
- einer vertrauensvollen, konstruktiven und wertschätzenden Zusammenarbeit
- des wechselseitigen Respekts vor der Persönlichkeit der/des Anderen
- der Eigenverantwortung der/des Einzelnen für ein positives innerschulisches Arbeitsklima.
Grundsätze
(1) Das BSB schützt all ihre hauptberuflich und nebenberuflich Tätigen, ihre Studierenden sowie ihre Gäste vor
- Diskriminierung
- Mobbing
- Stalking sowie
- sexualisierter Belästigung und Gewalt.
(2) Mitglieder der Fachschule, die von Diskriminierung, Mobbing, Stalking oder sexualisierter Belästigung und Gewalt betroffen sind, sollen ermutigt und aufgefordert werden, solche Übergriffe nicht hinzunehmen, sondern sich zur Wehr zu setzen bzw. Dritte einzubeziehen, um rasch und wirksam Unterstützung zu erlangen.
(3) Zugleich sollen Unbeteiligte aufgefordert werden, bei Vorfällen, die sie beobachten oder von denen sie Kenntnis erhalten, nicht wegzuschauen, sondern den Betroffenen direkt Hilfe anzubieten und sie bei der Lösung aufgetretener Probleme zu unterstützen. Alle Mitglieder der Fachschule sollen in ihrer Gewissheit bestärkt werden, dass ihnen aus dem Ansprechen und Aufzeigen entsprechender Probleme keinerlei Nachteile erwachsen werden.
(4) Es ist Aufgabe der Schulleitung, im Rahmen ihrer Leitungsfunktion aktiv dazu beizutragen, dass Konflikte sachgerecht ausgetragen und gelöst werden. Sie sind verpflichtet, die Einhaltung der hier beschriebenen Standards zu gewährleisten und bei dennoch auftretenden Fällen von Diskriminierung, Mobbing, Stalking sowie sexualisierter Belästigung und Gewalt mit Nachdruck für die Rechte der Betroffenen einzutreten und für eine konsequente Aufklärung bzw. eine Ahndung entsprechenden Fehlverhaltens zu sorgen.
Begriffsbestimmungen
Die Definition der Begriffe Diskriminierung, Mobbing, Stalking sowie sexualisierte Belästigung und Gewalt erfolgt in der Anlage 1. Maßgeblich für die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall ein solcher Tatbestand vorliegt, ist jeweils die Würdigung der Gesamtumstände.
Prävention
(1) Die Schulleitung sowie die durch diese beauftragten Ansprechpartner für respektvollen Umgang am Bibelseminar Bonn tragen zur Prävention durch folgende Maßnahmen bei:
- Sensibilisierungstrainings sowie verpflichtende Fortbildung für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
- Schaffung räumlicher und technischer Bedingungen zur Vermeidung von Angst- und Gefahrensituationen sowie
- Schaffung von Bedingungen, die barrierefreies Studieren und Arbeiten am BSB ermöglichen
(2) Die Schulleitung ernennt Ansprechpartner, die folgende Aufgaben haben:
- Initiieren, Vorschlagen und Bündeln von vorbeugenden Maßnahmen gemäß Absatz 1
- Erarbeitung von Präventionsstrategien/programmen
- Bündelung von internen und externen Hilfsangeboten
- auf Wunsch Betroffener vermitteln die Ansprechpartner die notwendigen Kontakte zu den Konfliktberaterinnen und Konfliktberatern
- Mindestens die Hälfte der Ansprechpartner sind Frauen
- Die Namen der Ansprechpartner sind öffentlich bekannt zu geben und jederzeit zugänglich zu machen
(3) Für die Umsetzung der Präventionsmaßnahmen stellt die Schulleitung im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Verfügung. Dazu gehört insbesondere auch die Gewährleistung der laufenden Arbeit und ständigen Qualifizierung der Kommission für Konfliktprävention. Die Kommission kann darüber hinaus interne und externe Sachverständige beratend hinzuziehen.
Rechte der Betroffenen
(1) Es ist das Recht aller betroffenen Personen, sich in Fällen von Diskriminierung, Mobbing, Stalking sowie sexualisierter Belästigung und Gewalt beraten zu lassen. Hierzu können sie sich an folgende Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner wenden:
- die Schulleitung
- die beauftragten Ansprechpartner für respektvollen Umgang am Bibelseminar Bonn
Die betroffene Person wird dort unter Wahrung höchster Vertraulichkeit unterstützt und beraten. Die betroffene Person kann eine Beratung/Anhörung durch eine Person des eigenen Geschlechts verlangen.
(2) Ist es ausdrücklicher Wille der betroffenen Person, zur Lösung der Probleme über beratende Gespräche hinaus weitere Schritte zu unternehmen, so werden diese mit ihr vereinbart und abgestimmt. Bei allen Gesprächen hat die/der Betroffene das Recht, sich von einer Person ihres/seines Vertrauens – auch aus dem außerschulischen Umfeld – begleiten zu lassen.
(3) Die unter Abs. 1 genannten Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen haben die Aufgabe, nach Kenntnis eines Vorfalls im Sinne dieses Schutzkonzeptes verantwortungsvoll und zeitnah:
- die betroffene Person zu unterstützen und zu beraten
- bei Einverständnis der betroffenen Person ggf. in getrennten oder gemeinsamen Gesprächen mit den beteiligten Personen den Sachverhalt festzustellen und zu dokumentieren
- bei Einverständnis der betroffenen Person diese zu allen Gesprächen und Besprechungen einschließlich Sitzungen der Personalabteilung zu begleiten, zu beraten und sie bei der Vertretung ihrer Interessen zu unterstützen
- bei Einverständnis der betroffenen Person, einen Konfliktberater oder eine Konfliktberaterin hinzuzuziehen.
(4) Darüber hinaus steht es den Betroffenen frei, externe Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.
(5) Die oder der Betroffene ist durch dieses Schutzkonzept nicht gehindert, Rechtsbeistand Dritter zu suchen und eigenverantwortlich rechtliche Schritte einzuleiten.
(6) Betroffenen Personen dürfen keine Nachteile erwachsen, wenn sie berechtigt Verstöße nach § 3 bekanntmachen.
Konfliktberater und Konfliktberaterinnen
(1) Konfliktberater bzw. -beraterinnen sind Personen, die ungeachtet eines Amtes oder einer Funktion am Bibelseminar Bonn zur Begleitung von Konfliktlösungsverfahren und ggf. für Mediationen zur Verfügung stehen. Sie sind neutral und in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsungebunden.
(2) Zu den Aufgaben der Konfliktberater bzw. -beraterinnen gehören:
- Beratung
- Begleitung des weiteren Verfahrens, Vermittlung von internen und externen Hilfsangeboten
- Konfliktmoderation, Mediation o. ä. mit dem Ziel der Konfliktregulierung, sofern diese nicht auf anderem Wege erreicht werden kann.
(3) Es werden mindestens jeweils zwei interne Konfliktberatende eingesetzt, die Hälfte davon sind Frauen. Der betroffenen Person steht die Auswahl des Konfliktberaters bzw. der Konfliktberaterin frei.
(4) Konfliktberater und -beraterinnen sind für ihre Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Dieser Vorgang ist aktenkundig zu machen. Konfliktberater und Konfliktberaterinnen haben im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhaltene oder verarbeitete Informationen oder Unterlagen getrennt von anderen Vorgängen aufzubewahren. Die Unterlagen sind geschützt gegen den Zugriff anderer Personen aufzubewahren. Elektronische Unterlagen sind verschlüsselt aufzubewahren. Konfliktberater sowie die Kommission müssen per verschlüsselter E-Mail ansprechbar sein.
(5) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch zwischen Konfliktberatern und Konfliktberaterinnen. Ein Wechsel der Konfliktberater und Konfliktberaterinnen setzt die Zustimmung der/des Beratenen voraus. Konfliktberater und Konfliktberaterinnen dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeitete personenbezogene Daten mit Zustimmung der betroffenen Person an die Personalabteilung weitergeben. Soweit die Prüfung arbeitsrechtlicher Maßnahmen erfolgen soll, sind Unterlagen – soweit erforderlich – an die Personalabteilung zu übergeben.
(6) Die Arbeitgeberin gewährleistet gemäß § 5 (7) die Qualifizierung/Schulung der Konfliktberater bzw. -beraterinnen.
(7) Die Konfliktberatung gilt als Arbeitszeit.
Maßnahmen und Verfahren in Konfliktfällen
(1) Bei Fällen von Diskriminierung, Mobbing, Stalking sowie sexualisierter Belästigung und Gewalt ist je nach den konkreten Rahmenbedingungen und Schwere des Einzelfalles und unter Wahrung der Anonymitätswünsche und Schutzbedürfnisse der betroffenen Person vorzugehen. Hierzu können u. a. folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- persönliches Gespräch mit der betroffenen Person
- persönliches Gespräch mit einer bzw. einem Vorgesetzten, sofern dieser/diese nicht selbst Beschuldigte/r ist
- persönliches Gespräch mit der beschuldigten Person
(2) Wenn die unter Absatz 1 genannten Schritte erfolglos bleiben oder aufgrund der Schwere des Vorfalls als nicht ausreichend erscheinen, sind bei Einverständnis der betroffenen Person insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen:
- weitergehende schulinterne Beratungen oder Vermittlung von externen Beratungsangeboten
- die Möglichkeit der ggf. auch längerfristig angelegten Konfliktmoderation unter Einbeziehung eines Konfliktberaters/einer Konfliktberaterin
- die Einleitung eines Mediationsverfahrens unter Einbeziehung eines Konfliktberaters/einer Konfliktberaterin
- Einschalten der Schulleitung.
(3) Durch die Schulleitung können unter anderem folgende Maßnahmen gegenüber der/dem Beschuldigten ergriffen werden, sofern sich die Beschuldigung bestätigt hat:
- Durchführung eines Personalgespräches
- Schriftliche Abmahnung
- ordentliche oder außerordentliche Kündigung
- Ausschluss von der Lehre und/oder von Lehrveranstaltungen
- Ausschluss von der Nutzung schulischer Einrichtungen
- Hausverbot
(4) Im Vorfeld solcher Entscheidungen konsultiert die Schulleitung die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen sowie Konfliktberater oder Konfliktberaterinnen, sofern diese im Vorfeld beteiligt waren.
(5) Über die in Absatz 3 genannten Maßnahmen sind die betroffene Person und ggf. die Konfliktberater oder -beraterinnen innerhalb einer Woche in Kenntnis zu setzen.
Vertraulichkeit / Datenschutz
(1) Gemäß den Grundsätzen der Datensparsamkeit und Erforderlichkeit ist der Kreis der über den Vorgang informierten Personen so klein wie möglich zu halten. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen sind alle an diesem Verfahren beteiligten Personen verpflichtet, die ihnen zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln und nicht Dritten zugänglich zu machen, soweit die Übermittlung nicht durch diese Richtlinie/Dienstvereinbarung oder eine andere Rechtsvorschrift geregelt wird oder alle Konfliktparteien hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis gegeben haben.
(2) Unterlagen, die von den Betroffenen zur Verfügung gestellt worden sind, sind ihnen zurückzugeben oder zu vernichten. Die Vernichtung von Unterlagen und Löschung von Daten hat den Sicherheitsstandards für sensible Datenträger zu entsprechen.
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Schutzkonzept tritt am _________________ in Kraft. Es wird öffentlich und barrierefrei zugänglich gemacht sowie allen neu eingestellten Beschäftigten des Bibelseminar Bonn ausgehändigt.
(2) Unmittelbar nach Inkrafttreten sind alle notwendigen Schritte einzuleiten.
(3) Dieses Schutzkonzept ist auf unbestimmte Zeit gültig. Änderungen bedürfen des Einvernehmens der Schulleitung.
Salvatorische Klausel
Sollten Teile des Schutzkonzeptes für unwirksam erklärt werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung in vertrauensvoller Zusammenarbeit eine dem gewollten Ziel möglichst nahekommende Regelung zu treffen.
Begriffsbestimmungen
Diskriminierungen können unmittelbar auf eine Person bezogen sein oder mittelbar z. B. durch Vorschriften, Handlungsweisen und Gegebenheiten erfolgen, die dem Anschein nach neutral sind, einschließlich fehlender Barrierefreiheit, die nicht allein mit hindernisfrei im physikalischen Sinne gleichzusetzen ist, sondern auch Zugänglichkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit bedeutet.
Benachteiligende Diskriminierung ist eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber einer anderen Person aus Gründen wie z. B.
- der nationalen, regionalen oder ethno-kulturellen Herkunft
- rassistischer Zuschreibung
- des Aussehens
- des Geschlechts
- einer Behinderung
- einer Krankheit
- der sozialen Herkunft
- der politischen Gesinnung
- der religiösen und/oder weltanschaulichen Orientierung
- des Lebensalters.
Würdeverletzende Diskriminierung ist die Herabsetzung der nach dem Grundgesetz unantastbaren Würde von Menschen und/oder ihrer Rechte und Freiheiten. Dazu zählen auch Belästigungen, durch die ein von Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung, Beleidigung, Sexualisierung oder Unterdrückung gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Würdeverletzende Diskriminierungen können z. B. verbale oder schriftliche Äußerungen sowie Handlungen mit herabwürdigendem Inhalt aus den genannten Gründen sein, aber auch die verbale oder bildliche Präsentation pornographischer oder sexistischer Inhalte sowie die Nutzung von pornographischen oder sexistischen Internetseiten, Bild-, Ton- oder Datenträgern oder Computerprogrammen.
Mobbing ist eine konfliktbelastete Kommunikation oder Handlung zwischen einzelnen oder mehreren Beteiligten, bei der die betroffene Person unterlegen ist oder sich unterlegen fühlt und von einer oder mehreren anderen Personen wiederholt und systematisch, oft über einen längeren Zeitraum, mit dem Ziel oder dem Effekt der Ausgrenzung direkt oder indirekt angegriffen und verletzt wird. Dazu gehört auch Cybermobbing. Mobbinghandlungen sind z. B.:
- systematisches Zurückhalten von arbeits- und studiennotwendigen Informationen
- Desinformation
- Verleumdung von Personen oder Personengruppen
- Verbreiten von abträglichen bzw. negativen Gerüchten
- Drohungen und Erniedrigungen, insbesondere Androhung körperlicher oder psychischer Gewalt
- Beschimpfung, verletzende Behandlung, Hohn und Aggressivität
- unwürdige Behandlung wie z. B. die Zuteilung kränkender, gesundheitsschädlicher, unlösbarer, sinnloser oder gar keiner Aufgaben
- Belästigungen von Personen bis in die Privatsphäre
- systematisches Ausgrenzen einzelner Personen
- Lächerlich- oder Lustigmachen, z. B. über Behinderung, Krankheit oder das Privatleben
- Anschweigen (sog. Totschweigen)
- Verweigerung oder Vorenthalten von Hilfsmitteln, die dem barrierefreien Arbeitsumfeld dienen
Stalking ist das willentliche und wiederholte, beharrliche Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann (vgl. § 238 StGB). Stalking-Handlungen sind insbesondere:
- unerwünschte, häufige Kontakte (persönlich, per Telefon, Brief oder E-Mail)
- unerwünschter Aufenthalt in der Nähe, einschließlich Hinterherlaufens oder -fahrens.
Sexualisierte Belästigung und Gewalt bezeichnen ein Verhalten, das gegen die körperliche und seelische Integrität des Gegenübers gerichtet ist und mit der Geschlechtlichkeit sowohl des Täters oder der Täterin wie auch des Opfers in Zusammenhang steht. Sexualisierte Belästigung und Gewalt folgen aus einem Macht- und Kontrollbedürfnis des Täters oder der Täterin. Sexuelle Belästigung drückt sich insbesondere in folgenden Handlungen aus:
- entwürdigende sexualisierte Bemerkungen über Personen oder deren Körper
- Zeigen und Verbreiten von pornografischem Material oder Material sexuellen Inhalts
- sexuell herabwürdigende Gesten, Aufforderungen oder Verhaltensweisen
- Exhibitionismus
- unangebrachte und/oder unerwünschte Körperkontakte
- gewaltsame körperliche Übergriffe
- Anzügliche und ehrverletzende Bemerkungen und indiskretes Ausfragen über Körper, Lebensführung und/oder Liebesleben
- Unangemessene Komplimente und Geschenke
- Unprofessionelle Verhaltensweisen wie z. B. Einladungen in die Privatwohnung zur Besprechung von Prüfungsleistungen
- Aufdringliche/taxierende Blicke
- Nachpfeifen u. ä. („Cat Calling“)
- Annäherungsversuche und unerwünschte Aufforderungen, „sich näher kennenzulernen“, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen
- Nachstellen/Stalking (persönlich und/oder digital)
- Unerwünschtes Auffordern zu und Erzwingen von sexuellen Gefälligkeiten oder Handlungen (Nötigung)
- Entblößen
- Körperliche Übergriffe oder (versuchte) Vergewaltigung2